Nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke Landsberg KU (BGS-EWS) können nachweislich auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen von der Abwassermenge (= Menge an verbrauchtem Wasser gemäß Wasserzähler) abgezogen werden.
Der Abzug ist lt. § 10 Abs. 4 BGS-EWS generell ausgeschlossen:
- bis zu einer Wassermenge von 12,0 m³ jährlich (auch bei eingebautem Abzugszähler),
- für hauswirtschaftlich genutztes und
- zur Speisung von Heizungsanlagen genutztes Wasser.
Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen muss vom Gebührenpflichtigen erbracht werden.
In der Regel ist ein Abzug des Gießwassers im Garten oder z. B. für den Gartenteich mit Versickerung des Wassers im Garten möglich. Dieser Nachweis erfolgt durch einen Gartenwasserzähler, der die hierfür verbrauchte Wassermenge erfasst. Dieser Nachweis erfolgt durch einen Gartenwasserzähler, der die hierfür verbrauchte Wassermenge erfasst. Ein Pauschalabzug für Gartenwasser (z. B. anhand der Grundstücksgröße) ist nicht möglich, da der Bedarf an Gießwasser je nach Art und Umfang der Bepflanzung sowie des individuellen Gießverhaltens sehr unterschiedlich ist.