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Gas von den Stadtwerken Landsberg

Warmes Wasser, Heizen, Kochen: Erdgas ist ein zuverlässiger Energieträger für Ihr Alltagsleben. Zudem verbrennt Erdgas besonders schadstoffarm und weist die geringsten CO2-Emissionen und Feinstaubbelastungen aller fossilen Energieträger auf.

Wir versorgen Landsberg am Lech und das Umland zuverlässig mit Gas zu günstigen Preisen und haben mit verschiedenen Tarifen Ihre Bedürfnisse im Blick. Wechseln Sie auf die regionale Seite! 

Gerne beraten wir Sie auch persönlich in unserem Kundencenter vor Ort. Zusätzlich finden Sie uns mit einem Infopoint in der Seestraße 35 in Herrsching am Ammersee (in den Räumlichkeiten von Companion). Wir freuen uns auf Sie!

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Große oder kleine Wohnfläche? Flexible Vertragslaufzeit oder langfristige Sicherheit? Single oder Großfamilie?

Mit dem passenden Gastarif kann richtig gespart werden.

Gastarife im Überblick

Günstige Gaspreise und einfacher Wechselservice

KOMFORT GAS

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Für wärmende Sicherheit

Für alle, die einen zuverlässigen Energie-Partner vor Ort suchen. Unser Erdgas-Tarif mit attraktivem Arbeitspreis.

 

FLEXIBEL GAS

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Für mehr Spielraum

Für alle, die sich noch nicht festlegen wollen. Unser Erdgas-Tarif ohne Mindestlaufzeit und mit einfachem Wechselservice.

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Gas von den Stadtwerken Landsberg

Warum Gas von den Stadtwerken Landsberg KU?

 

Mit einem Wechsel zu den Stadtwerken Landsberg vertrauen Sie einem unabhängigen Gasanbieter aus Bayern, sichern lokale Arbeitsplätze und setzen ein Zeichen für unsere Region. Dabei ist es egal, ob Sie Ihr Gas für die Heizung oder zum Kochen nutzen oder ob Sie einen hohen oder niedrigen Verbrauch haben: Wir sichern Ihre Versorgung und liefern zu fairen Preisen in hoher Qualität. Wir würden uns freuen, auch mit Ihnen durch den passenden Erdgas-Tarif verbunden zu sein.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Sven-Robert Kundiger

Sven-Robert Kundiger

Privatkundenvertrieb und Marketingmanagement

Häufige Fragen zum Erdgas

Sie fragen, wir antworten.

Vorgesehene Regelungen für Haushaltskunden:

  • Erstmalige Entlastung mit Abschlag für März 2023
  • Rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023
  • Laufzeit bis 31.12.2023 (Verlängerungsoption bis 30.04.2024)
  • Preisdeckel von 12 Cent/kWh brutto für Entlastungskontingent
  • Entlastungskontingent entspricht 80 % der Jahresverbrauchsprognose (Basis September 2022)
  • Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.
Der Versorgerwechsel dauert in der Regel 14 Tage ab Auftragseingang. Sobald der Wechsel vom Netzbetreiber bestätigt wurde, senden wir Ihnen die Vertragsbestätigung mit dem Datum des Belieferungsbeginns zu.
Nein, wir kündigen für Sie zum gewünschten Wechseltermin oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Sollten Sie jedoch bereits vor Antragsstellung selbst bei Ihrem Versorger gekündigt haben, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen.
Nein, ein Gasanbieterwechsel ist für Sie generell kostenlos, auch Ihr bisheriger Versorger wird dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
Der Wechsel geschieht für Sie unmerklich und reibungslos. Die durchgängige Belieferung ist während des gesamten Anbieterwechsels garantiert.
Nein, die elektrische Anlage in Ihrem Haus, oder Ihrer Wohnung bleibt unangetastet. Beim Versorgerwechsel fallen keinerlei Arbeiten an der Technik an.
Ab Februar zahlen Sie monatlich einen Abschlagsbetrag. Das heißt es sind pro Jahr 11 Abschläge fällig. Warum erst ab Februar? Ihr Abschlag errechnet sich durch die Jahresendabrechnung, welche Sie erst Ende Januar erhalten. Damit Ihr Konto im Januar nicht mit einem Ihnen noch unbekannten Betrag belastet wird, haben die Stadtwerke Landsberg auf eine Abschlagszahlung ab Februar umgestellt.
Im Falle eines Umzuges bitten wir Sie uns innerhalb von 6 Wochen nach Ihrem Umzug eine schriftliche Ummeldung zukommen zu lassen. In dieser sollte enthalten sein: Auszugsdatum mit Zählerstand, neue Adresse und Einzugsdatum des neuen Objekts mit Zählerstand. Sollte an Ihrer neuen Anschrift eine Versorgung durch die Stadtwerke nicht möglich bzw. von Ihnen nicht gewünscht sein, bitten wir Sie uns innerhalb der 6 Wochen eine Kündigung zukommen zu lassen.
Bei einer Störung bitten wir Sie, sich mit Ihrem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Sollte Ihnen dieser nicht bekannt sein, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Stand 02. Januar 2024

1.  Warum wurde das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) erlassen und wozu dient es?

Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.

Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragender Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).

2.  Ab wann und für wen gilt das CO2KostAufG?

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten beispielsweise für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde sowie
  • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Für Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist, gelten weitere Sonderbestimmungen, die den Vermieteranteil reduzieren.

3.  Wer teilt die CO2-Kosten auf?

Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.

Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich. 

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

4.  Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?

Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 15 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2-Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.

5.  Wie wird das Gebäude eingestuft?

Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen der Stadtwerke Landsberg KU ausgewiesen.

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

6.  Können die Stadtwerke Landsberg KU die CO2-Kostenaufteilung vornehmen?

Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Stadtwerke Landsberg KU als Brennstoff- und Wärmelieferant sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.

7.  Muss das Gebäude jedes Jahr neu eingestuft werden?

Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

8.  Kann es im Falle von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude Wohnungen innerhalb des Stufenmodells unterschiedlich eingestuft werden?

Ja, da die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Da sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.

9.  Wo finde ich die Daten zu den CO2-Emissionen und den CO2-Kosten?

Die Stadtwerke Landsberg KU weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus.

Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.

10.  Warum weichen die Informationen für die CO2-Kostenaufteilung von den sonstigen Daten der Abrechnung ab?

Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten.

Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.

11.  Welche Fristen gelten bei der CO2-Kostenaufteilung?

Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragender Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.

Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

12.  Was ist mit der Bereitstellung von Warmwasser?

Wird Warmwasser über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2-Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden.

Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2-Kosten an.

13.  Fallen auch für einen Gasherd CO2-Kosten an, die aufgeteilt werden können?

Nein, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, die für andere Zwecke als zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, werden nicht aufgeteilt. Die Differenzierung kann je nach Einsatzzweck schwierig sein. Nutzt der Mieter einen Gasherd, verringert sich sein Erstattungsanspruch daher gegenüber dem Vermieter pauschal um 5 %.

14.  Fallen auch CO2-Kosten an, wenn Wärmepumpen oder andere elektrische Heizungen genutzt werden?

Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, direkt in der Heizung eingesetzt werden. Strombasierte Wärmeerzeugung fällt nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden bei elektrischen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

15.  Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde sowie
  • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Für Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist, gelten weitere Sonderbestimmungen, die den Vermieteranteil reduzieren.