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11.01.2024 - Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

11.01.2024 - Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Strombelieferung von Wärmepumpen nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetz (ENFG) die Herabsetzung

  • der KWKG-Umlage (derzeit 0,275 ct/kWh netto zum 01.01.2024) und der
  • OffshoreNetzumlage (derzeit 0,656 ct/kWh zum 01.01.2024)

unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen auf null (0,00 ct/kWh).

Diese Umlagen werden durch Ihren Netzbetreiber gegenüber den Stadtwerken Landsberg KU abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.

Wir weisen darauf hin, dass das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt ist. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf und wird die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage automatisch im Preis für die Wärmestromlieferung berücksichtigt.

Voraussetzungen der Umlagen-Privilegierung:

  • Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

Die Verringerung der Umlagen darf nur gewährt werden, wenn und solange die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese eingetreten sind, sind von Ihnen unverzüglich mitzuteilen.