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29.12.22 - Fragen zur Preisanpassung

29.12.22 - Fragen zur Preisanpassung

Sie haben Fragen zur Preisanpassung? Wir antworten:

Mit den Gesetzentwürfen zur Strom- bzw. Gas-/Wärmepreisbremse will die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Zudem sollen ungerechtfertigte Preiserhöhungen verhindert werden.

Allgemeine Fragen & Antworten finden Sie jeweils beim Produkt für Strom oder Gas.

Die derzeitige Situation am Energiemarkt, verlangt weiterhin von uns Energieversorgern ein Maximum an Verwaltungsaufwand und Ressourcenaufwand ab. Die Pläne der Bundesregierung, den Missbrauch der staatlichen Preisdeckelung zu unterbinden, werden von
uns unterstützt. Die aktuellen Preiserhöhungen geben „nur“ unsere Beschaffungspreise an den Großhandelsmärkten, d.h. marktbasierte und von uns nicht beeinflussbare Kostenbestandteile wieder. Für eine gesicherte Belieferung im Jahr 2023 mussten wir kurzfristig noch weitere Strommengen zu aktuellen Börsenpreisen einkaufen.

Auch wenn es in Medienberichten in den vergangenen Tagen anders dargestellt wurde: Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen: Voraussetzung dafür ist, dass die Energieversorger mit Preisanpassungen lediglich die an den Großhandelsmärkten stark steigenden Kosten für die Beschaffung von Strom oder Gas weiterreichen. Dies ist in den Gesetzentwürfen ausdrücklich so geregelt (§ 39 des Gesetzentwurfs zur Strompreisbremse; § 27 des Gesetzentwurfs zur Gas-/Wärmepreisbremse).

Zwar haben private Organisationen kürzlich dazu aufgerufen, Preiserhöhungen pauschal zu widersprechen oder Zahlungen nicht beziehungsweise unter Vorbehalt zu leisten. Solche Aufrufe sind mit Blick auf die aktuelle und auch künftig geltende Rechtslage aber irreführend.

Mit den Gesetzentwürfen werden zwar nachträgliche Eingriffsmöglichkeiten des Bundeskartellamts verschärft. Die Energieversorger müssen Preiserhöhungen jedoch auch künftig nicht vorab von der Kartellbehörde genehmigen lassen. Das Kartellrecht sieht vielmehr vor, dass die Behörden bei einem Verdacht auf missbräuchlich überhöhte Preise im Einzelfall tätig werden können.

Dies bestätigt auch das Bundeskartellamt selbst in einer Pressemitteilung vom 20.12.2022: Darin heißt es in Absatz 7: „Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“

Die Presseinformation des Bundeskartellamtes ist auf der Internet-Seite der Behörde abrufbar: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/20_12_2022_Energiepreisbremse.html

Es gelten außerdem weiterhin die bestehenden vertragsrechtlichen Regelungen zu Preisanpassungen sowie die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Kartellrechts.

Auch Ökostromanbieter müssen ihren Strom in der Regel über die Strombörse beziehen, sie müssen dort ganz "normalen" Strom einkaufen. So ist der offizielle Weg. Daher müssen sie die gleichen Preise für Strom zahlen wie ein konventioneller Anbieter. Zusätzlich zum Preis für Strom beschaffen die Stromanbieter noch die Herkunftsnachweise für die Ökostromeigenschaft. Im Fall der Stadtwerke Landsberg handelt es sich hier um Strom aus Wasserkraft aus der Alpenregion.

Doch warum machen die hohen Gas- und Kohlepreise auch den Strom teurer? Die Preisbildung an der Strombörse erfolgt dort, wo sich Angebot und Nachfrage treffen. Dabei bildet sich das gesamte Angebot an Strom am Markt anhand der sogenannten "Merit Order". Die Merit Order beschreibt die Einsatzreihenfolge der verschiedenen Kraftwerksarten und bildet so das Strom-Angebot. Dabei werden die Kraftwerke nach ihren Kosten für die reine Erzeugung der Energie, den so genannten Grenzkosten, sortiert. Kosten für die Installation von den Erzeugungsanlagen spielen keine Rolle. Wichtig: Der Preis des teuersten noch notwendigen Kraftwerks, das nötig ist, um die Nachfrage zu bedienen, ist am Ende entscheidend und dieser Preis gilt dabei für alle Anbieter und Käufer am Markt. Die Kraftwerke mit den niedrigsten Grenzkosten sind die Erneuerbaren, denn Sonne und Wind haben keine Brennstoffkosten. Diese werden als erstes eingesetzt. Danach folgt die Kernenergie, schließlich Braun- und Steinkohlekraftwerke. Den teuersten Brennstoff, und somit die höchsten Kosten für die Stromerzeugung, haben Gaskraftwerke. Je nachdem, wie hoch die Nachfrage ist, werden alle diese Kraftwerke benötigt; manchmal aber auch nur ein Teil. Bei besonders hoher Nachfrage müssen also alle Kraftwerke in der genannten Reihenfolge eingesetzt werden, um das Angebot passend zur Nachfrage zu bilden. Bei hoher Nachfrage bedeutet dies auch, dass die Gaskraftwerke mit ihren hohen Grenzkosten zum Einsatz kommen. Somit sind diese Kosten ausschlaggebend für die Preisbildung von Strom und gelten für den gesamten Markt - eben leider auch für den Ökostrom. 

Hier finden Sie ein informatives Video vom Umweltbundesamt.