Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Energiewende ist ein zentrales Thema unserer Zeit und erfordert innovative Ansätze sowie klare gesetzliche
Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang spielen der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
und der § 22 des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eine entscheidende Rolle.

Betreiben Sie eine Wärmepumpe? Dann dürfen Sie sich freuen! Die Bundesregierung fördert Ihren Beitrag zur Energiewende, indem sie die Kosten für zwei Bestandteile Ihres Wärmepumpen-Tarifs senkt: die Umlagen und die Netzentgelte.
Auch Wallbox-Besitzer können von den Vorteilen profitieren.
Erklärvideo steuerbare Verbrauchseinrichtung Erklärvideo Wärmepumpe
Fragen und Erläuterungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Sie fragen, wir antworten.
Worum geht es bei der Neuregelung des § 14a EnWG?
Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, wird sich die Zahl der Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen sowie PV-Anlagen und Batteriespeichersysteme erhöhen. Diese Anwendungen belasten das Netz stärker als herkömmliche Verbraucher und eine höhere Gleichzeitigkeit der Nachfrage ist zu erwarten. Um die Netzstabilität sicherzustellen und gleichzeitig den Betrieb dieser Verbrauchseinrichtungen mit möglichst wenig steuernden Eingriffen zu ermöglichen, gilt seit dem 1. Januar 2024 die Neuregelung gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundesnetzagentur.
Die Regelung betrifft nicht den normalen Haushaltsstrom.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW und einem Anschluss an das Niederspannungsnetz:
- Nicht-öffentlich zugängliche (private) Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen für Elektrofahrzeuge
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Für wen gilt der § 14a EnWG?
Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG gilt für alle Anlagenbetreiber, wenn
- sie einen maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW haben
- der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt
- die Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 geschehen.
Muss ich damit rechnen, dass ich mein E-Auto nicht laden oder meine Wärmepumpe nicht betreiben kann?
Nein.
Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur dann temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Selbst wenn dieser Fall eintritt, muss eine Mindestleistung von 4,2 kW bereitstehen. Wärmepumpen können weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.
Diese Regelung ist nur für Notfälle anwendbar, in denen eine akute Überlastung eines Netzbereichs festgestellt wird. Die Bundesnetzagentur rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und unwesentlichen Komforteinbußen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Hinweis: Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Wie sieht die Netzentgeltreduzierung aus?
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
Gültigkeit ab 01.01.2024 | Gültigkeit ab 01.01.2024 | Gültigkeit ab 01.04.2025 |
Das erste Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Es gilt eine bundeseinheitliche Regelung je Netzbetreiber, um die Pauschale zu bestimmen. Sie kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zusätzlich zu zahlende Netzentgelt für ein E-Auto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden. Modul 1 kombiniert mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3), dürfte zukünftig regelmäßig im Bereich der E-Mobilität attraktiv sein. Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt, über die der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird. Sie bleibt daher gleich hoch, auch wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an der gleichen Marktlokation bestehen. | Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen. Für den Verbrauch am separaten Zähler darf der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen. Diese Variante kann sich besonders für Wärmepumpen eignen. | Ab April 2025 können Sie das Modul 1 mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren. |
Wie erhalte ich die reduzierten Netzentgelt?
Für neue Verbrauchseinrichtungen ab 1. Januar 2024
Geht Ihre Verbrauchseinrichtung ab 2024 in Betrieb, müssen Sie nichts weiter tun. Ihr Installateur meldet die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber an. Der Netzbetreiber informiert uns und wir kümmern uns um alles weitere.
Wir verrechnen die Reduzierung mit Ihren Stromkosten und weisen dies explizit auf Ihrer Jahresendabrechnung aus.
Für Verbrauchseinrichtungen bis 31. Dezember 2023
Haben Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und diese beim Netzbetreiber angemeldet, gilt zunächst die bestehende Regelung weiter. Für Sie ändert sich nichts.
Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?
Schritt 1: Entscheidung für eine Ansteuerungsart
Zuerst müssen Sie sich für eine Art der Ansteuerung entscheiden. Diese Entscheidung haben Sie für jede Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu treffen. Ihre Entscheidung hat Auswirkungen darauf, welche technischen Einrichtungen benötigt werden. Hier sollten Sie sich auch durch eine Fachkraft beraten lassen.
Schritt 2: Meldung an den Netzbetreiber
Wenn Sie sich für eine Art der Ansteuerung entschieden haben, müssen Sie in einem nächsten Schritt Ihrem Netzbetreiber die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus melden (§ 19 Abs. 2 NAV). Die Festlegung ändert an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts.
Schritt 3: Beauftragung der notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen ausgestattet wird. Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung muss grundsätzlich an das intelligente Messsystem angebunden werden können. Denn die netzorientierte Steuerung ist ein energiewirtschaftlich relevanter Vorgang.
Für den Einbau dieser technischen Einrichtungen wenden Sie sich deswegen in einem nächsten Schritt an den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber:
Was gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden?
Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen wurden, gelten folgende Übergangsregelungen:
- Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber
Für Bestandsanlagen mit bestehender §14a EnWG-Vereinbarung (ausgenommen Nachtspeicherheizungen) müssen bis zum 01.01.2029 in das Zielmodell überführt werden. Sie können jedoch vorher freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln, wenn Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Einmal umgestiegen ist eine Rückkehr in die alte Regelung allerdings nicht möglich.
Nachtspeicherheizungen sind von einem Umstieg in die "neue" Regelung ausgeschlossen.
- Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen.
Was muss ich tun, um in die neue Regelung zu wechseln?
Sie möchten mit Ihrer Verbrauchseinrichtung in die Neuregelung des § 14a EnWG wechseln? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber. Diesen finden Sie auf Ihrer Stromrechnung von den Stadtwerken Landsberg.
Umlagen-Reduzierung nach § 22 EnFG
Seit wann gilt die Umlagenreduzierung?
Seit dem 01.01.2023 besteht die Möglichkeit für die Strombelieferung von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetz (ENFG), die KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh zu verringern.
Wann und wie kann ich von der Umlagenreduzierung profitieren?
Sofern die Europäische Kommission ihre Genehmigung erteilt hat und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Verringuerng gewährt werden. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese eingetreten sind, sind von Ihnen unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen der Umlagen-Privilegierung:
- Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
- Dies muss über das Meldeformular von Ihnen bestätigt und durch den Netzbetreiber Bestätigung sein.
Wurde die Reduzierung der Umlagen bereits von der Regierung beschlossen?
Die Reduzierung der Umlagen steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach § 68 EnFG. Obwohl die beihilferechtliche Genehmigung bisher noch nicht erfolgt ist, sehen die rechtlichen Regelungen des EnFG vor, dass du die genannten Angaben bereits jetzt machen musst. Auch wenn die Genehmigung erfolgt ist und du alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllst, kann die Preisreduzierung für deinen Vertrag erst berücksichtigt werden, wenn der Netzbetreiber die Reduzierung der betreffenden Umlagen bestätigt und bei LichtBlick nicht mehr abrechnet.
Wir helfen Ihnen gerne weiter
Ihre persönlichen Ansprechpartner:innen


Sven-Robert Kundiger
Privatkundenvertrieb und Marketingmanagement
