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Optionaler Text neben Akkordeons. Wir sind ein aufstrebendes Unternehmen, das fest in unserer Heimatregion Landsberg verwurzelt ist. Daher liegt es uns besonders am Herzen, stabile Jobs zu schaffen und ein verlässlicher Arbeitgeber zu sein. In einer spannenden Branche, die von Energieversorgung bis Infrastrukturausbau reicht und mit großer Kundenverantwortung einhergeht. Täglich warten neue Aufgaben und Projekte, die wir voller Energie angehen und für die es immer wieder Verstärkung braucht: vom kaufmännischen Verwaltungsangestellten über Fachkräfte technischer Berufszweige bis zum Handwerk auf dem Bau. Werden Sie Teil unserer tollen Entwicklung und schicken Sie uns gerne Ihre aussagekräftige Bewerbung. Ob erfahrener Arbeitnehmer, Berufseinsteiger, Azubi oder Praktikumssuchender – wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!
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Stadtwerke Landsberg

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Thomas Gotschlich

Thomas Gotschlich

Key-Account-Manager
Projektleiter Technischer Vertrieb

Häufige Fragen zur Fernwärme

Sie fragen, wir antworten.

Der Fernwärmepreis setzt sich zusammen aus dem Arbeitspreis je Megawattstunde und dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis nach angeschlossener Leistung sowie dem jährlichen Messpreis.

Bei Kundinnen und Kunden, die über Fernwärme aus einem erdgasbetriebenen BHKW versorgt werden, kommt der Emissionspreis nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz hinzu.


Preisblatt Fernwärme Altstadt & Weststadt 2025

 

Preisblatt Fernwärme Katharinen Carré 2025

 

Fernwärme ist die Belieferung von Gebäuden mit Wärme, die in zentralen Heizwerken oder Kraftwerken erzeugt wird.

Hocheffiziente, mit Gas betriebene Blockheizkraftwerke erzeugen mittels Kraft-Wärme-Kopplung Strom und gleichzeitig Wärme. Diese doppelte Verwertung ist besonders effizient und klimafreundlich. Neuere Heizkraftwerke arbeiten mit erneuerbaren Energiequellen, wie etwa Holzhackschnitzeln oder Umweltwärme. Häufig wird auch Abwärme, die bei der Müllverbrennung oder in industriellen Prozessen entsteht, als Fernwärme genutzt.

Derzeit entsteht eine neue Generation von Fernwärme, auch bekannt als Wärmenetze 4.0: Hierbei werden verstärkt regenerative Wärmequellen sowie Abwärme eingesetzt. Die Flusswärmepumpe in Landsberg ist der erste Schritt zum Umbau des Landsberger Wärmenetzes in ein grünes Fernwärmenetz. Es macht die bereits vorhandene Wärme des Wassers nutzbar.

Fernwärme wird zentral in so genannter Kraft-Wärme-Kopplung produziert. Dabei entsteht Wärme bei der Generierung von Strom. Die ohnehin anfallende Abwärme von Kraftwerken zu nutzen, ist wirtschaftlich und klimaschonend. Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung nutzen bis zu 90 Prozent des eingesetzten Brennstoffes; herkömmliche Kraftwerke dagegen gerade einmal 30 bis 40 Prozent. Für die CO2-Bilanz ist außerdem der eingesetzte Brennstoff relevant. Der Verzicht auf fossile Brennstoffe und die Verwendung von Biomasse bietet hier große Chancen.

Noch klimafreundlicher ist Fernwärme, wenn sie aus der Umwelt gewonnen wird, wie bei der Flusswärmepumpe. Aus dem eingesetzten Strom zum Betrieb der Pumpe wird zwei- bis viermal so viel Wärmeenergie gewonnen. Stammt der Strom aus erneuerbaren Energien, ist die Wärme aus der Flusswärmepumpe CO2-neutral.

In den Heizwerken produzieren derzeit drei erdgasbetriebene Blockheizkraftwerke nach dem hocheffizienten Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung insgesamt 4.800 MWh Wärme und 1.450.000 kWh Strom: Eines in der Mittelschule Landsberg am Lech sowie zwei im Keller des Inselbads. Die Heizzentrale im Inselbad wird durch eine Flusswärmepumpe ergänzt, die aus dem Lech klimaschonend Wärme erzeugt. Zusätzlich übernehmen die Stadtwerke Landsberg die technische und kaufmännische Betriebsführung der Waldhackschnitzelheizwerk Landsberg GmbH. Das Biomasseheizwerk erzeugt jährlich über 5.000 MWh Wärme aus naturbelassenen Waldhackschnitzeln. Bei Leistungsspitzen kommt zusätzlich ein Ölkessel zum Einsatz, dessen Wärme genutzt werden kann.

Ein viertes Netz befindet sich im Süden des Danziger Platzes. Hier ist eine mit Holzpellets erzeugte Fernwärmeversorgung in Betrieb.

In den Landsberger Heizwerken wird Wasser auf etwa 80 Grad erhitzt. Es fließt über unterirdische und gut isolierte Rohre durch das 2,5 Kilometer lange Fernwärmenetz und erreicht so die angeschlossenen Gebäude. Dort angekommen, übernimmt ein Wärmetauscher (Wärmeübergabestation) Wärmeenergie aus dem Netz in den eigenen Heizkreislauf. Das abgekühlte Wasser fließt schließlich zurück ins Netz, wird wiederaufbereitet und schließt so den Kreislauf.

An der Wärmeübergabestation werden Trinkwasser und Heizwasser in getrennten Systemen erhitzt. Eine Umwälzpumpe verteilt das erhitzte Heizwasser in das bestehende Heizsystem. Für das Warmwassersystem erfolgt die Wärmeübergabe am Wärmetauscher eines Warmwasserspeichers.

Landsberg verfügt zurzeit über drei große Versorgungsgebiete, in denen Fernwärme bezogen werden kann: in der Altstadt, Weststadt und Oststadt. Derzeit versorgen wir nur ungefähr 75 Haushalte bzw. Wohneinheiten. Dafür versorgen wir einen Großteil der Schulen und Seniorenwohnanlagen in Landsberg. Das Fernwärmenetz soll in den nächsten Jahren kontinuierlich ausgebaut werden.

Wenn Sie sich für Landsberger Fernwärme interessieren, können Sie hier prüfen, ob Ihre Immobilie in einem der Versorgungsgebiete liegt.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Anschluss an ein Wärmenetz als Einzelmaßnahme mit 25 Prozent. Zusätzlich gibt es 10 Prozent Förderung, wenn durch den Anschluss an das Wärmenetz eine betriebsfähige Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungsanlage ausgetauscht wird, die mindestens 20 Jahre alt ist.

Wichtig ist, dass der Antrag auf Förderung vor der Auftragsvergabe online beim BAFA gestellt wird. Das Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro brutto.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Im Rahmen einer Gesamtsanierung gibt es für den Anschluss an ein Wärmenetz einen KfW-Zuschuss von 20 bis 45 Prozent. Dieser setzt sich zusammen aus einer maximalen Grundförderung bis 20 Prozent, zuzüglich 5 Prozent Erneuerbare-Energien-Bonus, 5 Prozent für Gebäude mit Energieeffizienzklasse H und rund 15 Prozent Zinsverbilligung.

Wenn Sie ein Haus bauen oder renovieren ist Landsberger Fernwärme eine ausgezeichnete Wahl. Denn die Energieeffizienzvorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können dank der sehr günstigen Werte für Primärenergiefaktor und Emissionsfaktor leicht erfüllt werden.

Die Werte lassen wir uns über ein Zertifikat bestätigen, dessen Berechnungsgrundlage der Branchenstandard FW309-1:2021 der AGFW (Arbeitsgemeinschaft Fernwärme) bildet.

Zertifiziert werden im Wesentlichen folgende drei Werte:

Primärenergiefaktor
Der Primärenergiefaktor drückt aus, wie effizient eine Energie genutzt wird. Für die Durchführung von Effizienzvergleichen kann dieser Wert herangezogen werden.

Primärenergiefaktor nach GEG
Seit Einführung des GEG gilt die Regel, dass für bestimmte Zwecke wie beispielsweise die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen der Primärenergiefaktor einer „Kappung“ unterzogen werden muss, falls dieser besser als 0,3 sein sollte. Durch die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen kann dieser Wert bis zu einer Grenze von 0,2 noch verbessert werden.

Emissionsfaktor nach GEG
Der Emissionsfaktor wird nach den Vorgaben des GEG ermittelt und ist auch für die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen zu verwenden. Dabei werden nicht nur CO2-Emissionen berücksichtigt, sondern auch andere Treibhausgase, weshalb der Emissionsfaktor in der Einheit Gramm CO2eq. pro Kilowattstunde angegeben wird. Der Ausdruck CO2eq. bezeichnet das CO2-Äquivalent, in dem nicht nur CO2 sondern auch andere Treibhausgase gewichtet nach ihrer Klimawirkung berücksichtigt sind.

 

 

 

 


    Stand 02. Januar 2024

    1.  Warum wurde das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) erlassen und wozu dient es?

    Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.

    Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragender Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).

    2.  Ab wann und für wen gilt das CO2KostAufG?

    Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten beispielsweise für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam.

    Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

    • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
    • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde sowie
    • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden

    In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

    Für Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist, gelten weitere Sonderbestimmungen, die den Vermieteranteil reduzieren.

    3.  Wer teilt die CO2-Kosten auf?

    Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.

    Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich. 

    Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

    4.  Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?

    Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 15 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2-Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.

    5.  Wie wird das Gebäude eingestuft?

    Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen der Stadtwerke Landsberg KU ausgewiesen.

    Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

    Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

    6.  Können die Stadtwerke Landsberg KU die CO2-Kostenaufteilung vornehmen?

    Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Stadtwerke Landsberg KU als Brennstoff- und Wärmelieferant sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.

    7.  Muss das Gebäude jedes Jahr neu eingestuft werden?

    Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

    8.  Kann es im Falle von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude Wohnungen innerhalb des Stufenmodells unterschiedlich eingestuft werden?

    Ja, da die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Da sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.

    9.  Wo finde ich die Daten zu den CO2-Emissionen und den CO2-Kosten?

    Die Stadtwerke Landsberg KU weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus.

    Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.

    10.  Warum weichen die Informationen für die CO2-Kostenaufteilung von den sonstigen Daten der Abrechnung ab?

    Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten.

    Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.

    11.  Welche Fristen gelten bei der CO2-Kostenaufteilung?

    Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragender Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.

    Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

    12.  Was ist mit der Bereitstellung von Warmwasser?

    Wird Warmwasser über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2-Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden.

    Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2-Kosten an.

    13.  Fallen auch für einen Gasherd CO2-Kosten an, die aufgeteilt werden können?

    Nein, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, die für andere Zwecke als zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, werden nicht aufgeteilt. Die Differenzierung kann je nach Einsatzzweck schwierig sein. Nutzt der Mieter einen Gasherd, verringert sich sein Erstattungsanspruch daher gegenüber dem Vermieter pauschal um 5 %.

    14.  Fallen auch CO2-Kosten an, wenn Wärmepumpen oder andere elektrische Heizungen genutzt werden?

    Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, direkt in der Heizung eingesetzt werden. Strombasierte Wärmeerzeugung fällt nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden bei elektrischen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

    15.  Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

    Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

    • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
    • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde sowie
    • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden

    In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

    Für Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist, gelten weitere Sonderbestimmungen, die den Vermieteranteil reduzieren.