Eingabehilfen öffnen

Infothek

10.02.23 - Update: Wie funktionieren die Preisbremsen?

10.02.23 - Update: Wie funktionieren die Preisbremsen?

Mit den Gesetzentwürfen zur Strom- bzw. Gas-/Wärmepreisbremse will die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Zudem sollen ungerechtfertigte Preiserhöhungen verhindert werden.

Sie haben Fragen zu den Preisbremsen? Wir antworten!

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

• für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
• für Wärme 9,5 Cent/kWh und
• für Strom 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Sie als Verbraucher:innen über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.

Haushaltskund:innen sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie bis zum 1. März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher:innen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei uns melden.

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kund:innen läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu bis spätestens 1. März ein weiteres Schreiben von uns.

Mieter:innen haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kund:innen der Energieversorger sind dann die Vermieter:innen. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihre Vermieter:in: Denn Vermieter:innen sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümer:innen.

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie zehn, zwanzig oder dreißig Prozent gegenüber Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag bis zum 1. März 2023 mit. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.

Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich wie folgt:

  1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.
  2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. --> Angenommen, Ihr prognostizierter Jahresverbrauch beträgt 4.500 Kilowattstunden. 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden.
  3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbeitrag berechnet: (50-40) x 3600 = 360 €

Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahressrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags.

Dieser Entlastungsbeitrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen, reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.
Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1890 Euro:
→ (4500 kWh x 0,5 Euro) - 360 Euro Entlastungsbetrag = 1.890 Euro
Wenn Sie 30 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1215 Euro:
→ (3150 kWh x 0,5 Euro) – 360 Euro Entlastungsbetrag = 1.215 Euro

Sie sparen also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

Die persönliche Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, muss geprüft werden, ob Ihre Abschlagszahlungen bedarfsgerecht sind und dass Ihre Prognose die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt. 
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt.
Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben.
Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir werden Sie rechtzeitig, spätestens bis zum 1. März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

Wir haben einen Preisrechner für Strom und Gas für Sie zur Verfügung gestellt:

 

Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden Sie in der Rubrik Energiespartipps.

Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preis-erhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§ 39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kunden weitergegeben werden:

Zitat aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes (letzter Absatz):
„Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung ge-schickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“
(Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilun-gen/2022/20_12_2022_Energiepreisbremse.html;jsessio-nid=72899904131E75F7DC40565E2A018925.2_cid371?nn=3591286)

Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkund:innenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkund:innenpreise aus.


Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkund:innenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkund:innenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkund:innenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.
Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkund:innen an. Dadurch sind Endkund:innenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Unsere Kund:innen haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert.

Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch la-gen wie noch Anfang 2021, sind die Endkund:inenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen. Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie, schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkund:innen nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.
Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kund:innen einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucher:innen den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.
Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.
Auch die Industrie wird durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten allerdings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Industriekund:innen müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7 Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.